Bis März 2020 war die Menge an in der EU zugelassenen Biozidprodukten, zu denen die Desinfektionsmittel zählen, nicht ausreichend.
Mit dem Ziel, die Hygiene im professionellen und im privaten Bereich zu verbessern und aufrechtzuerhalten, beschlossen die ECHA sowie die nationalen Behörden der EU unter Berufung auf Artikel 55(1) der Biozidprodukteverordnung (BPR), Ausnahmezulassungen für bestimmte Produkte für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu erlassen.
Dafür veröffentlichten die zuständigen nationalen Behörden in nahezu allen europäischen Staaten jeweils eine Liste möglicher Rezepturen und Wirkstoffe, die mit Berufung auf die Allgemeinverfügung (Artikel 55(1)) vorübergehend auf den Markt gebracht werden können. Bedauerlicherweise sind nach aktuellem Stand in 20 EU-Mitgliedstaaten diverse nicht geeignete Produkte zugelassen worden: vom Fehlen der Gefahrenkennzeichnung über unwirksame Formulierungen bis hin zu Produkten, die gesundheitliche Risiken für den Anwender bergen.